VEREINS-SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Eisstockschützen-Club“ Mühldorf-Mößling e.V., im folgenden ESC genannt. Er hat seinen Sitz in Mühldorf am Inn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Traunstein eingetragen.
1.2 Zweck des Vereins ist die Ausübung des Volkssportes Eisstockschießen und Stockschießen.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO ).
Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden; weiter darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen der Stadt Mühldorf mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden und zwar ausschließlich im Ortsteil Mößling.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise oder aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
2.2 Der ESC hat aktive und passivem (fördernde) Mitglieder.
2.3 Die Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige haben das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.
2.4 Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, oder das Ansehen des Vereins schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Beschlussbekanntgabe Beschwerde beim Vorstand einlegen.
2.5 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen. Er wird nach einer Frist von 3 Monaten wirksam. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Spielerpass zurückzugeben.
2.6 Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung kann ein Mitglied nicht mehr als eingezahlte Kapitalanteile zurückerhalten.
§ 3 Beiträge der Mitglieder
3.1 Zur Kostendeckung erhebt der Verein einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragsentrichtung erfolgt jährlich unbar im Herbst.
3.2 Über teilweisen oder gänzlichen Erlass des Mitgliedsbeitrages in besonders begründeten Fällen entscheidet der Vorstand. Nichtzahlung von Beiträgen während 3 Monaten trotz Mahnung hat den Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Für den Ausschluss gilt § 2.4.
§ 4 Organe des Vereins
4.1 Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) Vereinsausschuss
c) Vorstand
4.2 Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
4.3 Im I. oder II. Quartal jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll nachstehende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes (Vorsitzender)
b) Erstattung des Kassenberichtes (Schatzmeister)
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfer
e) Berichte des Schriftführers und Sportwarts
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Neuwahlen (alle 4 Jahre)
h) Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§5 Vereinsausschuss
5.1 Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) Vorstand
b) Vertreter der Passiven Mitglieder
§6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) der Vereinssportwart
f) die Beisitzer
6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 7 Kassenprüfer
7.1 Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht zum Vorstand gehören. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.
§ 8 Wahlen und Abstimmung
8.1 Wahlen sind geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung kann, wenn nur 1 Vorschlag zur Wahl steht, von der Regel abgewichen werden.
8.2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8.3 Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
8.4 In offener Abstimmung gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden der Sache ihre Zustimmung gegeben hat. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden diese fordert.
8.5 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 9 Verwaltung des Vereins, Geschäftsjahr
9.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand in seiner im § 4 dieser Satzung aufgezeigten Zusammensetzung.
9.2 Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke getätigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Haftung
10.1 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf dem Sportplatz oder in anderen Räumen.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn auf der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern bereits angekündigt ist.
11.2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern.
11.3 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Für die Verbindlichkeiten haftet den Vereinsgläubigern gegenüber das Vereinsvermögen.
§ 12 Schlussbestimmung
12.1 Diese Satzung wurde im Entwurf vorgelegt, geprüft, begutachtet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mühldorf-Mößling, den 01.04.2017
1. Vorsitzender Maderlechner Adolf
2. Vorsitzender Holzmann Martin
Schatzmeister Vorbuchner Martin